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   VGH Bayern, 02.08.2016 - 9 BV 15.1032   

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VGH Bayern, 02.08.2016 - 9 BV 15.1032 (https://dejure.org/2016,35200)
VGH Bayern, Entscheidung vom 02.08.2016 - 9 BV 15.1032 (https://dejure.org/2016,35200)
VGH Bayern, Entscheidung vom 02. August 2016 - 9 BV 15.1032 (https://dejure.org/2016,35200)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • rewis.io

    Grundsatz des Meistbegünstigungsprinzips - Fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (12)

  • VGH Bayern, 02.08.2016 - 9 BV 15.1070

    Widerspruchsverfahren bei tierschutzrechtlichen Anordnungen

    Auszug aus VGH Bayern, 02.08.2016 - 9 BV 15.1032
    Mit Schriftsatz vom 22. April 2015 legte der Beklagte ebenfalls Berufung (Az. 9 BV 15.1070) ein, über die gesondert entschieden wird.

    Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass aufgrund des selbstständigen Berufungsverfahrens des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts (Az. 9 BV 15.1070), in dem keiner der Beteiligten einen Zurückverweisungsantrag gestellt hat, rechtliche Gründe einer einheitlichen Entscheidung und die Prozessökonomie gegen eine Zurückverweisung der Sache sprechen (Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Feb. 2016, § 130 Rn. 11).

  • BVerfG, 21.06.1977 - 2 BvR 308/77

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Unanfechtbarkeit eines die Ablehnung

    Auszug aus VGH Bayern, 02.08.2016 - 9 BV 15.1032
    Darüber hinaus gewährleisten weder Art. 19 Abs. 4 GG noch das allgemeine Rechtsstaatsprinzip einen Instanzenzug (st. Rspr.. vgl. BVerfG, B.v. 21.6.1977 - 2 BvR 308/77 - BVerfGE 45, 363 (375) = juris Rn. 46; B.v. 27.10.2015 - 2 BvR 3071/14 - juris Rn. 12 m. w. N.).
  • BVerwG, 02.04.2014 - 3 B 62.13

    Untersagung der Haltung von Pferden auf mit Stacheldraht eingezäunten Weiden

    Auszug aus VGH Bayern, 02.08.2016 - 9 BV 15.1032
    Den fachlichen Einschätzungen der beamteten Tierärztin, der eine vorrangige Beurteilungskompetenz zukommt (vgl. BVerwG, B.v. 2.4.2014 - 3 B 62.13 - juris Rn. 10; BayVGH, B.v. 21.4.2016 - 9 CS 16.539 - juris Rn. 22 m. w. N.), ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten.
  • BVerfG, 27.10.2015 - 2 BvR 3071/14

    Strafvollzugsrecht (effektiver Rechtsschutz bei der Rechtsbeschwerde; Nachprüfung

    Auszug aus VGH Bayern, 02.08.2016 - 9 BV 15.1032
    Darüber hinaus gewährleisten weder Art. 19 Abs. 4 GG noch das allgemeine Rechtsstaatsprinzip einen Instanzenzug (st. Rspr.. vgl. BVerfG, B.v. 21.6.1977 - 2 BvR 308/77 - BVerfGE 45, 363 (375) = juris Rn. 46; B.v. 27.10.2015 - 2 BvR 3071/14 - juris Rn. 12 m. w. N.).
  • BVerwG, 13.04.2011 - 9 C 1.10

    Meistbegünstigungsprinzip; "inkorrekte" Entscheidung; Regelflurbereinigung;

    Auszug aus VGH Bayern, 02.08.2016 - 9 BV 15.1032
    Dies gilt auch bei der Unsicherheit über ein einzulegendes Rechtsmittel (BVerwG, U.v. 13.4.2011 - 9 C 1.10 - juris Rn. 10; Kopp/Schenke, a. a. O., Vorb. § 124 Rn. 22).
  • BVerwG, 10.12.2013 - 8 C 24.12

    Strommengenbegrenzung; Antrag; Verpflichtung; Nachweise; Nachweispflicht;

    Auszug aus VGH Bayern, 02.08.2016 - 9 BV 15.1032
    Als Fälle höherer Gewalt gelten dabei außergewöhnliche Ereignisse, die unter den gegebenen Umständen auch durch die größte nach den Umständen des konkreten Falles vernünftigerweise von dem Betroffenen unter Anlegung subjektiver Maßstäbe zu erwartende und zumutbare Sorgfalt nicht abgewendet werden konnten (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2013 - 8 C 24.12 - juris Rn. 29).
  • BVerwG, 20.11.2012 - 4 AV 2.12

    Antrag auf Bestellung eines Notanwalts; zuständiges Prozessgericht; Begründung

    Auszug aus VGH Bayern, 02.08.2016 - 9 BV 15.1032
    Die Mandatsbeendigung wird im Anwaltsprozess vor dem Verwaltungsgerichtshof (§ 67 Abs. 4 VwGO) gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 87b Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO gegenüber dem Gericht und dem Prozessgegner erst dann rechtlich wirksam, wenn die Bestellung einer anderen zur Prozessvertretung befugten Person angezeigt wird (BVerwG, B.v. 20.11.2012 - 4 AV 2.12 - juris Rn. 9).
  • BVerwG, 11.04.2011 - 2 B 17.10

    Auslegung des § 204 Abs. 1 Nr. 12 Halbs. 1 BGB; Sinn und Zweck der Norm;

    Auszug aus VGH Bayern, 02.08.2016 - 9 BV 15.1032
    Diese Ausnahmeregelungen stellen das Ergebnis einer Abwägung zwischen den Geboten der Rechtssicherheit und der Einzelfallgerechtigkeit bzw. der Rechtsschutzgewährleistung dar (vgl. BVerwG, B.v. 11.4.2011 - 2 B 17.10 - juris Rn. 9).
  • VGH Bayern, 02.08.2016 - 9 BV 15.1034

    Klagefrist bei möglicherweise zu Unrecht eingeräumtem fakultativem

    Auszug aus VGH Bayern, 02.08.2016 - 9 BV 15.1032
    Dieser Bescheid ist Gegenstand eines weiteren Berufungsverfahrens (Az. 9 BV 15.1034) vor dem Senat.
  • VGH Bayern, 20.04.2004 - 13 A 02.718

    Sachentscheidung des Gerichts bei Zurückweisung eines Widerspruchs als

    Auszug aus VGH Bayern, 02.08.2016 - 9 BV 15.1032
    Denn nur eine zurechenbare Versäumung eigener Rechtsverteidigung rechtfertigt auch die Rechtsnachteile aus der Bestandskraft (vgl. BayVGH, U.v. 20.4.2004 - 13 A 02.718 - juris Rn. 18; Schmidt-Aßmann in Maunz/Dürig, GG, Stand Dez. 2015, Art. 19 Abs. 4 Rn. 239).
  • BVerwG, 05.01.1982 - 3 B 88.81
  • VGH Bayern, 19.02.2014 - 9 CS 13.2152

    Fortnahme und anderweitige Unterbringung von Ziegen und Schafen und Hunden;

  • VGH Bayern, 02.08.2016 - 9 BV 15.1070

    Widerspruchsverfahren bei tierschutzrechtlichen Anordnungen

    Dieser Bescheid ist Gegenstand eines weiteren Berufungsverfahrens durch den Kläger (Az. 9 BV 15.1032) vor dem Senat.

    Hierüber wird in gesonderten Verfahren (Az. 9 BV 15.1032 und 9 BV 15.1034) entschieden.

    Mit Schriftsatz vom 16. Februar 2016 teilte der Bevollmächtigte des Klägers in den Verfahren Az. 9 BV 15.1032 und 9 BV 15.1034 mit, dass die Mandatsbeziehung beendet worden sei.

    Dabei kann offen bleiben, ob sich die in den Berufungsverfahren des Klägers (Az. 9 BV 15.1032 und 9 BV 15.1034) mitgeteilte Beendigung des Mandatsverhältnisses zwischen dem Kläger und seinen Prozessbevollmächtigten - ohne ausdrückliche Erklärung - auch auf die hier vorliegenden Berufungsverfahren des Beklagten erstreckt.

    Die Unbegründetheit der Widersprüche des Klägers ergibt sich aus den mit Urteil vom 2. August 2016 zurückgewiesenen Berufungsverfahren des Klägers (Az. 9 BV 15.1032 und 9 BV 15.1034), auf deren Inhalt insoweit Bezug genommen wird.

  • BGH, 22.08.2023 - AnwZ (Brfg) 7/23

    Vollstreckung eines Säumniszuschlags für den Kammerbeitrag; Freiheit der

    Die in der Vorschrift geregelten Ausnahmen sind das Ergebnis einer Abwägung zwischen den Geboten der Rechtssicherheit und der Einzelfallgerechtigkeit bzw. der Rechtsschutzgewährleistung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. April 2011 - 2 B 17/10, juris Rn. 9 mwN; VGH München, BayVBl 2017, 170, 172).
  • VGH Bayern, 21.10.2016 - 9 C 16.526

    Fortnahme von Pferden bei fehlender sachgerechter Betreuung

    Zudem ergeben sich aus den Feststellungen und der fachlichen Einschätzung der beamteten Tierärztin, der vom Gesetz eine vorrangige Beurteilungskompetenz zukommt (st. Rspr., vgl. zuletzt BayVGH, U. v. 2.8.2016 - 9 BV 15.1032 - UA Rn. 30 m. w. N.), entsprechend deren Stellungnahmen vom 3. und 9. Dezember 2015, dass bei den Haltungsbedingungen mehrere Defizite bestehen.
  • VGH Bayern, 21.10.2016 - 9 CS 16.525

    Fortnahme von Tieren wegen Vernachlässigung

    Zudem ergeben sich aus den Feststellungen und der fachlichen Einschätzung der beamteten Tierärztin, der vom Gesetz eine vorrangige Beurteilungskompetenz zukommt (st. Rspr., vgl. zuletzt BayVGH, U. v. 2.8.2016 - 9 BV 15.1032 - UA Rn. 30 m. w. N.), entsprechend deren Stellungnahmen vom 3. und 9. Dezember 2015, dass bei den Haltungsbedingungen mehrere Defizite bestehen.
  • VGH Bayern, 18.04.2017 - 9 ZB 15.2694

    Anordnung einer medizinischen Behandlung von Pferden

    Das bloße Bestreiten des Parasitenbefalls und das Behaupten einer wirksamen Behandlung, das in offenem Widerspruch zu den Feststellungen der beamteten Tierärztin steht, wie sie sich der umfangreichen Aktenlage und den Lichtbildern entnehmen lassen, reicht hierfür nicht aus (vgl. BayVGH, U.v. 2.8.2016 - 9 BV 15.1032 - juris Rn. 30).
  • BGH, 18.12.2018 - 2 ARs 170/18

    Verwerfung der Beschwerde als unzulässig

    Weder Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz noch das allgemeine Rechtsstaatsprinzip gewährleisten einen Instanzenzug (BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 1977 - 2 BvR 308/77, BVerfGE 45, 363, 375 im Nachgang zu dem o. g. Beschluss des BGH vom 5. Januar 1977 - 3 StR 433/76; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 2015 1 - 2 BvR 3071/14, juris Rn. 12 mwN; BVerwG, Urteil vom 9. März 1979 - IV C 32.75, juris Rn. 20; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 2. August 2016 - 9 BV 15.1032, juris Rn. 19 mwN).
  • VGH Bayern, 02.08.2016 - 9 BV 15.1034

    Klagefrist bei möglicherweise zu Unrecht eingeräumtem fakultativem

    Dieser Bescheid ist Gegenstand eines weiteren Berufungsverfahrens (Az. 9 BV 15.1032) vor dem Senat.
  • VGH Bayern, 12.01.2018 - 9 AS 17.2499

    Antrag auf Zulassung der Berufung

    Diesen Feststellungen und der fachlichen Einschätzung des beamteten Tierarztes, denen die Antragstellerin nicht substantiiert entgegentritt, kommt vom Gesetz eine vorrangige Beurteilungskompetenz zu (stRspr, vgl. z.B. BayVGH, U.v. 2.8.2016 - 9 BV 15.1032 - juris Rn. 30 m.w.N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.05.2019 - 12 E 678/18
    Insbesondere folgt dies entgegen der klägerischen Auffassung nicht aus dem in der Beschwerde zitierten Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. August 2016 - 9 BV 15.1032 -, da sich der dort entschiedene Sachverhalt (Eröffnung des sogenannten fakultativen Widerspruchsverfahrens in der Rechtsbehelfsbelehrung durch die Behörde) vom vorliegenden Fall wesentlich unterscheidet.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.03.2019 - 12 E 691/18

    Beschwerde gegen die Nichtgewährung von Prozesskostenhilfe; Erforderiche

    Insbesondere folgt dies entgegen der klägerischen Auffassung nicht aus dem in der Beschwerde zitierten Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. August 2016 - 9 BV 15.1032 -, da sich der dort entschiedene Sachverhalt (Eröffnung des sogenannten fakultativen Widerspruchsverfahrens in der Rechtsbehelfsbelehrung durch die Behörde) vom vorliegenden Fall wesentlich unterscheidet.
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